[ Auszug: Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein
Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten
der Pachtsache. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Begriff des Landpachtvertrags ] [ BGB Form des Landpachtvertrags ] [ BGB Beschreibung der Pachtsache ] [ BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag ] [ BGB Lasten der Pachtsache ] [ BGB Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters ] [ BGB Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung ] [ BGB Nutzungsüberlassung an Dritte ] [ BGB Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung ] [ BGB Vertragswidriger Gebrauch ] [ BGB Notwendige Verwendungen ] [ BGB Wertverbessernde Verwendungen ] [ BGB Wegnahme von Einrichtungen ] [ BGB Verjährung von Ersatzansprüchen ] [ BGB Verpächterpfandrecht ] [ BGB Änderung von Landpachtverträgen ] [ BGB Betriebsübergabe ] [ BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks ] [ BGB Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses ] [ BGB Kündigungsfristen ] [ BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre ] [ BGB Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters ] [ BGB Tod des Pächters ] [ BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ] [ BGB Schriftform der Kündigung ] [ BGB Fortsetzung des Pachtverhältnisses ] [ BGB Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen ] [ BGB Rückgabe der Pachtsache ] [ BGB Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende ] [ BGB Rücklassungspflicht ] [ BGB Verspätete Rückgabe ]